Das Thema „Kosten“ spielt oftmals bereits vor dem Besuch beim Anwalt eine große Rolle.
Mit welchen Kosten muss ich bei einer anwaltlichen Beratung oder Vertretung rechnen?
Leider lässt sich diese Frage nicht pauschal beantworten.
Es ist für mich jedoch eine Selbstverständlichkeit, Ihnen bereits in einem ersten Beratungsgespräch über die Kosten und Risiken Ihres konkreten Anliegens Auskunft zu geben. Die möglichen Kosten sollten Sie daher niemals davon abhalten, einen anwaltlichen Rat einzuholen. Sie können dann immer noch entscheiden, ob Sie das Verfahren fortsetzen möchten.
Die nachfolgenden Informationen sollen Ihnen insoweit bereits einen ersten Überblick über die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit und Finanzierungsmöglichkeiten bieten.
Erstberatung
Wenn Sie erst einmal nur wissen wollen,
- was Sie gegen einen Bescheid der Behörde tun können und ob ein Widerspruch überhaupt Aussicht auf Erfolg hat,
- welche zahlreichen Ansprüche Sie nach einem Verkehrsunfall geltend machen können,
- wie Sie sich gegen zu hohe Rechnungen oder ungerechtfertigte Forderungen wehren können,
- wie Sie Ihre Forderungen durchsetzen können,
- ob Sie (vertraglich) wirklich zu einem bestimmten Handeln oder Unterlassen verpflichtet sind,
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… oder einfach eine kurze anwaltliche Einschätzung brauchen,
so fällt Ihr Anliegen unter die sogenannte Erstberatung.
Für die Erstberatung gibt es eine Besonderheit bei der Gebührenberechnung.
Soweit es nur bei einem ersten Gespräch über Ihr rechtliches Problem bleibt, so kann für diese Beratungsleistung das Honorar frei vereinbart werden. Im Gesetz ist festgeschrieben, dass eine solche Erstberatung für einen Verbraucher (unabhängig vom Streitwert) maximal 190 EUR zzgl. MwSt. kosten darf.
Im Durchschnitt berechne ich für eine Erstberatung 50 EUR zzgl. MwSt. pro Stunde. In Ausnahmefällen kann je nach Aufwand und Umfang der Rechtssache eine abweichende Vereinbarung getroffen werden.
Sprechen Sie mich einfach an!
Die Erstberatung soll den Mandanten in die Lage versetzen zu entscheiden, ob er die Angelegenheit weiter verfolgen soll oder nicht. Sobald auf dieses erste Gespräch hin ein Schreiben verfasst wird oder ich Sie „nach außen hin“ vertrete, werden die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Abhängigkeit von dem Streitwert berechnet. Die Kosten der Erstberatung werden bei Mandatserteilung aber selbstverständlich komplett angerechnet.
Vergütung
und Streitwert
Im Gegensatz zur Erstberatung bestimmt sich die Vergütung eines Rechtsanwaltes ansonsten grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Damit ist gesetzlich festgeschrieben, welche Leistungen der Anwalt in welcher Höhe abzurechnen hat.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) macht die Höhe des Honorars meistens vom Streitwert abhängig. Der Wert der Streitigkeit ist beispielsweise der Geldbetrag, den Sie von Ihrem Gegner haben wollen oder der von Ihnen verlangt wird.
Rechtsschutzversicherung
Sind Sie rechtschutzversichert, so übernimmt die Versicherung in der Regel die Kosten eines Rechtsstreits auf Grundlage der gesetzlichen Gebühren – vorausgesetzt der Versicherungsvertrag war schon rechtzeitig abgeschlossen (meistens drei Monate) bevor der Schadensfall eingetreten oder der negative Widerspruchsbescheid ergangen ist.
Prozesskostenhilfe
Für den Fall, dass Sie keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben und über kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen, können Sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für ein gerichtliches Verfahren Prozesskostenhilfe (kurz: PKH) beantragen.
Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Gericht ist, dass Sie bedürftig sind und dass Ihr Verfahren Aussicht auf Erfolg hat.
Wie Sie Prozesskostenhilfe beantragen können und ob das für Sie ein guter Weg ist, können wir gegebenenfalls im Beratungsgespräch klären.